Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fufa GmbH
Kirchstr. 16
CH – 8573 Alterswilen
UID CHE-194.652.305
T +41 (0) 71 699 12 13 · info@fufa.ch · www.fufa.ch
Stand: Mai 2026 · Version 1.2
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Fufa GmbH (nachfolgend «Fufa») und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») – unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder juristische Personen handelt. 1.2 Die AGB gelten für alle von Fufa erbrachten Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Reinigung, technischer Unterhalt, Hauswartung, Gartenarbeiten sowie damit verbundene Leistungen. 1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Fufa hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.4 Mit Erteilung eines Auftrags oder Annahme einer Offerte erkennt der Kunde diese AGB an. 1.5 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der individuellen Offerte oder Auftragsbestätigung gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
2. Vertragsschluss
2.1 Offerten und Kostenvoranschläge von Fufa sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Gültigkeitsdauer einer Offerte beträgt 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders vermerkt. 2.2 Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Kunden in Textform. Als Auftragsbestätigung in Textform gelten Mitteilungen des Kunden über sämtliche gängigen Kommunikationskanäle, namentlich Brief, E-Mail, SMS, WhatsApp oder vergleichbare Messaging-Dienste sowie das Kontaktformular auf www.fufa.ch. Die gesetzliche Schriftform gemäss Art. 13 OR bleibt für jene Erklärungen vorbehalten, für die sie zwingend vorgesehen ist. 2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch Fufa. 2.4 Fufa ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Vertrag. Massgeblich ist die jeweils zuletzt in Textform bestätigte Fassung. 3.2 Fufa erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln des Fachs sowie unter Einsatz fachlich qualifizierten Personals und geeigneter Maschinen und Mittel. 3.3 Leistungen, die im vereinbarten Leistungsumfang nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen separat verrechnet. Zusatzleistungen bedürfen der vorgängigen Verständigung zwischen den Parteien; in dringenden Fällen ist Fufa berechtigt, im mutmasslichen Interesse des Kunden zu handeln. 3.4 Fufa ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Subunternehmer beizuziehen. Fufa haftet für deren Auswahl und Instruktion. 3.5 Soweit diese AGB und die individuelle Vereinbarung keine abweichende Regelung treffen, gelten ergänzend die dispositiven Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) und den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR).
4. Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde stellt sicher, dass Fufa die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung stellt, insbesondere ungehinderten Zutritt zu den Liegenschaften, Anschlüsse für Wasser und Strom sowie zumutbare Arbeitsbedingungen. 4.2 Der Kunde benennt eine ansprechbare Kontaktperson und informiert Fufa über bekannte Risiken, besondere örtliche Verhältnisse oder Gefahrenquellen. 4.3 Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten resultieren, gehen zulasten des Kunden.
5. Termine und Witterung
5.1 Vereinbarte Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich («Fixtermin») bezeichnet, Richttermine. 5.2 Bei Aussenarbeiten – insbesondere Gartenarbeiten, Fassaden- und Fensterreinigung sowie technischen Arbeiten im Aussenbereich – ist Fufa berechtigt, die Leistung witterungsbedingt zu verschieben, sofern die Durchführung fachlich nicht vertretbar ist (z.B. Frost, Sturm, anhaltender Regen, extreme Hitze). Verschiebungen aus diesen Gründen begründen keine Schadenersatzansprüche. 5.3 Höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, Lieferengpässe sowie weitere unverschuldete Hindernisse befreien Fufa für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Beide Parteien sind nach angemessener Frist zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
6. Preise
6.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern Fufa mehrwertsteuerpflichtig ist, sowie allfälliger Auslagen (Fahrt, Material, Entsorgung). 6.2 Sofern keine Pauschale vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundenansätzen von Fufa. 6.3 Bei Daueraufträgen behält sich Fufa vor, die Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anzupassen, sofern dies durch nachvollziehbare Veränderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten gerechtfertigt ist. Der Kunde ist im Falle einer Preiserhöhung berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Rechnungen sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fufa stellt Rechnungen in der Regel als QR-Rechnung gemäss Schweizer Standard aus. 7.2 Bei wiederkehrenden oder umfangreichen Leistungen ist Fufa berechtigt, Akontozahlungen oder Teilrechnungen zu verlangen. 7.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Fufa schuldet sodann einen Verzugszins von 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR) sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– ab der zweiten Mahnung. 7.4 Bei anhaltendem Zahlungsverzug ist Fufa berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten oder den Vertrag fristlos aufzulösen, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen. 7.5 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von Fufa ist ausgeschlossen, sofern die Forderung des Kunden nicht von Fufa anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Abnahme und Mängelrüge
8.1 Der Kunde hat die erbrachte Leistung unverzüglich zu prüfen. Festgestellte offene Mängel sind Fufa innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 367 Abs. 1bis OR (60 Tage seit Ablieferung) in Textform anzuzeigen. 8.2 Verdeckte Mängel sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 370 Abs. 4 OR (60 Tage ab Entdeckung) in Textform anzuzeigen. 8.3 Die Mängelrüge hat den Mangel hinreichend konkret zu beschreiben. Die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäss Schweizerischem Obligationenrecht – insbesondere der Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung sowie subsidiär Wandelung, Minderung oder Schadenersatz – bleiben uneingeschränkt vorbehalten. 8.4 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Art. 371 OR) gelten unverändert; abweichende Vereinbarungen zuungunsten des Kunden sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zwingend vorsieht.
9. Haftung
9.1 Fufa haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen dem Kunden bei der Leistungserbringung schuldhaft zufügen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, ausgenommen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insbesondere haftet Fufa nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder reine Vermögensschäden, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Die zwingende Haftung gemäss Art. 100 OR sowie nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt unberührt. 9.3 Die Haftung pro Schadenereignis ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Fufa begrenzt; auf Wunsch erteilt Fufa hierüber Auskunft. 9.4 Fufa unterhält eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung. 9.5 Der Kunde meldet erkennbare Schäden unverzüglich, damit Fufa und ihre Versicherung diese begutachten können.
10. Geräte, Maschinen und Material
10.1 Die von Fufa eingesetzten Geräte, Maschinen und Materialien bleiben Eigentum von Fufa, sofern sie nicht ausdrücklich verkauft wurden. 10.2 Verbrauchs- und Verschleissmaterialien werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert verrechnet. 10.3 Fufa setzt Reinigungs-, Pflege- und Pflanzenschutzmittel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere ChemRRV, Gewässerschutzgesetzgebung) ein.
11. Datenschutz
11.1 Fufa bearbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter Beachtung des revidierten Schweizerischen Datenschutzgesetzes (revDSG) sowie weiterer anwendbarer Datenschutzbestimmungen. 11.2 Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.fufa.ch/datenschutz.
12. Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden. 12.2 Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13. Geistiges Eigentum
13.1 Sämtliche Konzepte, Pläne, Beschreibungen, Offerten und sonstige Unterlagen, die Fufa dem Kunden überlässt, bleiben Eigentum von Fufa und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwendet werden.
14. Vertragsdauer und Kündigung
14.1 Einmalaufträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung und Bezahlung der Rechnung. 14.2 Daueraufträge (z.B. periodische Hauswartungs-, Reinigungs- oder Pflegeverträge) gelten, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. 14.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wiederholte Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug oder Insolvenz einer Partei. 14.4 Kündigungen bedürfen der Textform.
15. Übertragung
15.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung in Textform der anderen Partei. Die Übertragung an verbundene Unternehmen von Fufa ist ohne Zustimmung zulässig.
16. Änderungen der AGB
16.1 Fufa behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.fufa.ch abrufbar. 16.2 Bei Daueraufträgen wird Fufa den Kunden über wesentliche Änderungen mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht der Kunde innert dieser Frist, so gilt das Vertragsverhältnis bis zu seinem ordentlichen Ablauf zu den bisherigen Bedingungen weiter; Fufa ist alsdann zur Kündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB berechtigt. Wesentliche Änderungen zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten bedürfen deren ausdrücklicher Zustimmung.
17. Salvatorische Klausel
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 18.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Kreuzlingen TG (Schweiz). Zwingende Gerichtsstände gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung – insbesondere am Wohnsitz oder Sitz von Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 32 ZPO – bleiben vorbehalten.
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